Allgemeine Geschäftsbedingungen 


§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Veranstaltungslocation Alpimaro und Ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Der Vertragspartner wird nachfolgend als „Veranstalter“, die Location als „Vermieter“ bezeichnet.

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Vereinbarungen – in mündlicher wie auch in schriftlicher Form – zwischen dem Veranstalter und dem Vermieter.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, soweit der Vermieter sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat.

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Durch eine vom Vertrag abweichende Leistung werden keine Rechte oder Pflichten begründet.


§ 2 Abgeht, Vertragsabschluss, Leistungsumfang

Angebote des Vermieters an den Veranstalter sind stets unverbindlich und in 14 Tagen gültig. Die Angebotserstellung kann bis zu zwei Mal auf allen Positionen kostenfrei geändert werden.

Der Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsbestätigung des Veranstalters zustande, worin auch die Mietbedingungen vereinbart werden.

Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen. Dabei agiert der Vermieter als Vermittler Dritter. Dienstleistungsverträge werden direkt zwischen dem Veranstalter und Dritten geschlossen. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, Änderungen und Abweichungen einzelner vertraglicher Leistungen vorzunehmen, sofern diese nach Vertragsabschluss im Sinne der planmäßigen Durchführung erforderlich werden und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen.


§ 3 Preise

Es gilt jeweils die aktuelle Preisliste des Vermieters. Alle vorher ausgegebenen und genannten Preise variieren jeweils mit erscheinen einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit.

Die von dem Vermieter zu erbringenden Leistungen werden entsprechend der jeweils vertraglichen Vereinbarung zum Pauschalpreis, prozentual, nach Einzelleistungen oder nach Stundensätzen abgerechnet. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Veranstalters sowie erst während der von dem Vermieter durchgeführten, als erforderlich erkennbar werdenden Zusatzleistungen müssen zusätzlich vergütet werden.

Der Vermieter behält sich vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen eintreten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht vorhersehbar waren. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 20%, so ist der Veranstalter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 Zahlungsbedingungen

Zahlungen des Veranstalters sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang fällig bzw. werden unmittelbar mit Abschluss des Buchungsprozesses über den Webshop getätigt. Ab 30 Tagen tritt ohne weitere Mahnung ein Zahlungsverzug ein. Die Honorare und Servicepauschalen für Einzelleistungen, wie Beratung, Recherche und Vermittlung von Dritten sind als Vorkasse zu zahlen, unabhängig davon ob, eine erfolgreiche Vermittlung erfolgt.

Der Vermieter wird dem Veranstalter zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt eine entsprechende Rechnung zusenden. Alle offenen Forderungen sind 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu 100% vom Veranstalter an den Vermieter zu entrichten.

Über eventuell vereinbarte Zusatzleistungen wird der Vermieter dem Veranstalter gesonderte Rechnungen erstellen. Kommt der Veranstalter mit Zahlungen in Verzug, ist der Vermieter zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung des bei Vertragsabschlusses vereinbarten Honorars/Leistungsentgelt bleibt hiervon unberührt. Bis zu diesem Zeitpunkt durch der Veranstalter bereits geleistete Zahlungen werden gegen gerechnet.


§ 5 Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter ist verpflichtet, jedwede Änderung des Namens, der Rechtsform, der Adresse, der Bankverbindung sowie etwaige Änderungen bezüglich der vertragsgegenständlichen Veranstaltung unverzüglich mitzuteilen. Die Anmeldung von Künstlerdarbietung bei der GEMA und bei der Künstlersozialkasse sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Veranstalters. Sofern das Brautpaar mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, ist der Vermieter an die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ihrerseits nicht gebunden.


§ 6 Leistungserbringung

Leistungsfristen beginnen dann zu laufen, wenn über sämtliche Einzelheiten der Auftragsausführung Übereinstimmung erzielt ist. Der Vermieter wird von ihrer Leistungsverpflichtung befreit, wenn die Leistung durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. In diesem Fall entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Veranstalters.

Gerät der Vermieter mit seinen Leistungen in Verzug, so ist er Schadensersatzpflicht, im Falle leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe der Gesamtvertragssumme gegrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


§ 7 Rücktritt/Kündigung

Sofern die Durchführung der geplanten Veranstaltung aus Gründen der höheren Gewalt unmöglich erden sollte, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei zu erfolgen. Für den Fall der vorstehend geregelten Kündigung und dem Rücktritt gilt: Soweit der Vermieter für den Veranstalter aus dessen Zahlungen Leistungen an Dritte erbracht hat, sind diese im Falle der Kündigung des Vertrages an den Veranstalter unter der Voraussetzung zurückzuzahlen, dass sie von den jeweiligen Vertragspartnern zurückgezahlt werden. Soweit sich die jeweiligen Vertragspartner der Rückzahlung verweigern, ist der Veranstalter verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch an den Veranstalter abzutreten.

Wünscht der Veranstalter einen vorzeitigen Rücktritt vom Vertrag oder eine einvernehmliche, vorzeitige Vertragsauflösung, die nicht auf Grunde höherer Gewalt oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters zurückzuführen sind, liegt es im Ermessen des Vermieters, diesen zuzustimmen. Ein Anspruch des Veranstalters hierauf besteht nicht. Im Falle des Rücktritts bzw. der nicht durch den Vermieter verschuldeten Kündigung des Vertrages hat der Veranstalter dem Vermieter die bis zum Zeitpunkt der Kündigung/des Rücktritts entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. In jedem Fall werden mindestens folgende Rücktrittskosten fällig:

  • bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 50% des Mietpreises 
  • bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn – 75% des Mietpreises
  • bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn – 100% des Mietpreises


§ 8 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Veranstalter seiner Mitteilungspflicht nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Veranstalters nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus diesen Mängeln keine Ansprüche hergeleitet werden.


§ 9 Haftung

Der Veranstalter haftet für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für Schäden des Veranstalters, die diesem durch seine eigenen Vertragspartner zugefügt werden, haftet der Vermieter nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter im Auftrag des Veranstalters organisatorische Absprachen mit dessen Vertragspartnern getroffen hat. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.


§ 10 Eigentumsvorbehalt, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

Sämtliche erbrachte Leistungen und gelieferte Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum des Vermieters. Nutzungsrechte jeder Art an den von dem Vermieter erstellten Konzeptionen, Texten, Fotografien, planen, Programmen, Skizzen, Entwürfen und Modellen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher, anderweitiger schriftlicher Regelung der Parteien bei dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, Texte, Entwürfe, Konzepte, Fotos und gelieferte Waren aus vorliegender Vertragserfüllung zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken zu nutzen. Der Vermieter ist fernerhin berechtigt, während der Veranstaltung Fotoaufnahmen zu fertigen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung und zu Referenzzwecken einzusetzen.


§ 11 Schriftform / Salvatorische Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.


§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

Die Location wird von der Inhaberin Martha Schmitz mit Firmensitz in 41844 Wegberg betrieben.

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Veranstalter und dem Vermieter unterliegt – ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Auftraggebers – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Mönchengladbach.